Die Stadt Wesseling bietet die elektronische Kommunikation an. Diese richtet sich nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger (die Stadt Wesseling) hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Die Stadt Wesseling hat diesen Zugang nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.